AGB

 

§ 1 – Geltungsbereich

Für die Geschäftsbeziehungen des Auftragnehmers und des Auftraggebers gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und werden bei Vertragsschluss Vertragsbestandteil. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Kaufleute im Sinne des HGB, ohne dass es einer ausdrücklichen Zustimmung bedarf. Des Weiteren gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzend zu den einzelvertraglichen Vereinbarungen.

 

§ 2 – Vertragsschluss

Ein Vertragsschluss erfolgt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragsänderungen und Ergänzungen.

 

§ 3 – Fälligkeit der Vergütung

  • Die vereinbarte Vergütung zzgl. 19 % Umsatzsteuer wird mit Vertragsschluss sofort fällig.
  • Die Zahlung ist innerhalb von zehn Tagen nach Fälligkeit zu leisten.
  • Die Leistung gilt als bewirkt, wenn die Zahlung fristgerecht auf der Kontoverbindung des Auftragnehmers eingeht. Der Auftragnehmer erstellt über die erbrachten Leistungen eine ordentliche Abrechnung.

 

§ 4 – Leistung des Auftragnehmers

  1. Der Auftraggeber bucht eine Veranstaltung wie im Vertrag vereinbart, maßgebend ist die Leistungsbeschreibung des Auftragnehmers i. V. m. §§ 1 u. 5 des Vertrages.
  2. Der Auftragnehmer gestaltet in seinem Ermessen die Veranstaltung entsprechend §§ 1 u. 5 des Vertrages.
  3. Eine Aufsichtspflicht oder Haftung für die Aufsichtspflicht der Besucher/Kinder ist weder geschuldet noch ausdrücklich vertraglich vereinbart.

 

§ 5 – Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer ist für die Durchführung der gebuchten Veranstaltung verantwortlich.

 

§ 6 – Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat während der Veranstaltung die Betreuung und Aufsichtspflicht der Besucher/Kinder sicherzustellen.
  2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Aufsichtspflicht auf den Auftragnehmer oder auf dessen Angestellte zu übertragen.
  3. Der Auftraggeber hat während der Veranstaltung für die Einhaltung des Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit (JuSchÖG) Sorge zu tragen.
  4. Eine Haftung bei Nichteinhaltung schließt der Auftragnehmer für sich ausdrücklich aus.

 

§ 7 – Haftung des Auftraggebers

  1. Dem Auftraggeber obliegt es, während der Veranstaltung für die Sicherheit der Besucher/Kinder, des Auftragnehmers sowie dessen Ausrüstung zu sorgen.
  2. Die Behebung von Schäden, die durch Personen verursacht werden, die nicht zu dem vom Auftragnehmer gehörenden Personenkreis gehören, gehen ausdrücklich Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Veranstaltung vorzeitig zu beenden, falls eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung der Sicherheit für Besucher/Kinder, sich selbst oder der Ausrüstung vorliegt. Die Pflicht zur Vergütung bleibt in dem Fall unberührt.
  3. Sollte der Auftragnehmer aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung des Auftraggebers oder einer zu diesem Zwecke von ihm eingesetzten Person durch Dritte in Anspruch genommen werden, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten.

 

§ 8 – Haftung des Auftragnehmer

Die Haftung des Auftragnehmers ist auf die gesetzlichen Bestimmungen beschränkt.

 

§ 9 – Rücktritt vom Vertrag

Der Vertag kann von beiden Parteien bis 30 Tage vor der vereinbarten Veranstaltung ohne Vertragsstrafe gekündigt werden. Ferner kann der Auftragnehmer ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber trotz Fälligkeit die vereinbarte Vergütung nicht leistet.

 

§ 10 – Kündigung vom Vertrag durch den Auftragnehmer

  1. Der Auftragnehmer kann aus wichtigem Grund fristlos den Vertrag kündigen, ohne dass der Auftraggeber einen Anspruch auf eine Vertragsstrafe hat.
  2. Wichtige Gründe für den Auftragnehmer sind ausschließlich folgende Gründe:
  3. Keine ausreichende Absicherung der Betreuung durch den Auftraggeber sichergestellt wird.
  4. Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung im Freien aufgrund von schlechtem Wetter
  5. krankheitsbedingter Ausfall des Auftragnehmers
  6. Im Falle von Krankheit ist der Auftragnehmer berechtigt, einen anderen Auftragnehmer/in zu Durchführung der Veranstaltung zu benennen.
  7. Der Auftraggeber mit seiner Zahlung in Verzug ist.

 

§ 11 – Datenschutz

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Daten des Auftraggebers zum Zwecke der Vertragsabwicklung zu speichern und zu verarbeiten.

 

§ 12 – Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung

  1. Für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners anhängig zu machen.
  2. Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Dies gilt auch, falls der Wohnsitz oder der gewöhnlicher Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

§ 13 – Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.